Rechtssache C-229/17: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 17. Mai 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — Evonik Degussa GmbH/Bundesrepublik Deutschland (Vorlage zur Vorabentscheidung — Umwelt — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union — Kostenlose Zuteilung — Richtlinie 2003/87/EG — Art. 10a — Anhang I — Beschluss 2011/278/EU — Anhang I Nr. 2 — Bestimmung der Produkt-Benchmarks — Herstellung von Wasserstoff — Systemgrenzen der Produkt-Benchmark für Wasserstoff — Prozess der Trennung von Wasserstoff und einem bereits Wasserstoff enthaltenden Reichgasstrom)
C2402018DE610120180517DE00086161
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 17. Mai 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — Evonik Degussa GmbH/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-229/17) ( 1 )
„(Vorlage zur Vorabentscheidung — Umwelt — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union — Kostenlose Zuteilung — Richtlinie 2003/87/EG — Art. 10a — Anhang I — Beschluss 2011/278/EU — Anhang I Nr. 2 — Bestimmung der Produkt-Benchmarks — Herstellung von Wasserstoff — Systemgrenzen der Produkt-Benchmark für Wasserstoff — Prozess der Trennung von Wasserstoff und einem bereits Wasserstoff enthaltenden Reichgasstrom)“2018/C 240/08Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Evonik Degussa GmbH
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Tenor
Anhang I Nr. 2 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass ein Prozess wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der nicht die Herstellung von Wasserstoff durch chemische Synthese, sondern nur die Isolierung dieses Stoffs aus einem ihn bereits enthaltenden Gasgemisch erlaubt, nicht innerhalb der Systemgrenzen der Produkt-Benchmark für Wasserstoff liegt. Etwas anderes gälte nur dann, wenn dieser Prozess zum einen mit der „Herstellung von Wasserstoff“ im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 geänderten Fassung verbunden wäre und zum anderen mit ihr in einem technischen Zusammenhang stünde.
( 1 ) ABl. C 256 vom 7.8.2017.
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