Rechtssache C-230/17: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — Erdem Deha Altiner, Isabel Hanna Ravn/Udlændingestyrelsen (Vorlage zur Vorabentscheidung — Unionsbürgerschaft — Art. 21 Abs. 1 AEUV — Richtlinie 2004/38/EG — Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten — Recht eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers, sich in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürger besitzt, aufzuhalten — Einreise dieses Familienangehörigen in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, die nach der Rückkehr des Unionsbürgers in diesen Mitgliedstaat erfolgt)
C2942018DE920120180627DE001292102
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — Erdem Deha Altiner, Isabel Hanna Ravn/Udlændingestyrelsen
(Rechtssache C-230/17) ( 1 )
„(Vorlage zur Vorabentscheidung — Unionsbürgerschaft — Art. 21 Abs. 1 AEUV — Richtlinie 2004/38/EG — Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten — Recht eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers, sich in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürger besitzt, aufzuhalten — Einreise dieses Familienangehörigen in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, die nach der Rückkehr des Unionsbürgers in diesen Mitgliedstaat erfolgt)“2018/C 294/12Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Østre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Erdem Deha Altiner, Isabel Hanna Ravn
Beklagte: Udlændingestyrelsen
Tenor
Art. 21 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und dahin zurückkehrt, nachdem er sich auf der Grundlage und unter Beachtung des Unionsrechts in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Unionsrecht nicht gewährt wird, wenn die Einreise des Familienangehörigen des betreffenden Unionsbürgers in den Herkunftsmitgliedstaat dieses Unionsbürgers oder die dortige Stellung eines Antrags auf einen Aufenthaltstitel nicht „in der natürlichen Verlängerung“ zu der Rückkehr des Unionsbürgers in diesen Mitgliedstaat erfolgt, soweit nach dieser Regelung im Rahmen einer umfassenden Beurteilung auch die Berücksichtigung anderer relevanter Gesichtspunkte gefordert wird, insbesondere solcher, mit denen sich nachweisen lässt, dass trotz der Zeit, die zwischen der Rückkehr des Unionsbürgers in seinen Herkunftsmitgliedstaat und der Einreise des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen dorthin verstrichen ist, das im Aufnahmemitgliedstaat entwickelte oder gefestigte Familienleben nicht beendet wurde, so dass dem betreffenden Familienangehörigen das abgeleitete Aufenthaltsrecht gewährt werden kann, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
( 1 ) ABl. C 213 vom 3.7.2017.
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