Rechtssache C-251/17: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 31. Mai 2018 — Europäische Kommission/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser — Richtlinie 91/271/EWG — Art. 3, 4 und 10 — Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird — Nichtdurchführung — Art. 260 Abs. 2 AEUV — Finanzielle Sanktionen — Zwangsgeld und Pauschalbetrag)
C2592018DE1120120180531DE0015112122
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 31. Mai 2018 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-251/17) ( 1 )
„(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser — Richtlinie 91/271/EWG — Art. 3, 4 und 10 — Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird — Nichtdurchführung — Art. 260 Abs. 2 AEUV — Finanzielle Sanktionen — Zwangsgeld und Pauschalbetrag)“2018/C 259/15Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve und L. Cimaglia)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand der Rechtsanwälte M. Russo und F. De Luca)
Tenor
1.
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um das Urteil vom 19. Juli 2012, Kommission/Italien (C-565/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:476), durchzuführen.
2.
Für den Fall, dass die in Nr. 1 festgestellte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils fortdauert, wird die Italienische Republik verurteilt, an die Europäische Kommission für jedes Halbjahr, um das sich die Durchführung der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 19. Juli 2012, Kommission/Italien (C-565/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:476), nachzukommen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 19. Juli 2012, Kommission/Italien (C-565/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:476), ein Zwangsgeld in Höhe von 30112500 Euro zu zahlen, dessen tatsächliche Höhe am Ende jedes sechsmonatigen Zeitraums zu berechnen ist, indem der Gesamtbetrag für den jeweiligen Zeitraum um einen Prozentsatz reduziert wird, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Anzahl der Einwohnerwerte der Gemeinden, deren Systeme zur Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser bis zum Ende dieses Zeitraums mit dem Urteil vom 19. Juli 2012, Kommission/Italien (C-565/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:476), in Einklang gebracht worden sind, zu der Anzahl der Einwohnerwerte jener Gemeinden steht, die am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils über keine solchen Systeme verfügen.
3.
Die Italienische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission einen Pauschalbetrag von 25 Mio. Euro zu zahlen.
4.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
( 1 ) ABl. C 221 vom 10.7.2017.
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