14.1.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 16/12
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — C, A/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
(Rechtssache C-257/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf Familienzusammenführung - Art. 15 - Ablehnung der Erteilung eines eigenen Aufenthaltstitels - Nationale Regelung, nach der eine Integrationsprüfung erfolgreich abgelegt werden muss))
(2019/C 16/14)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: C, A
Beklagter: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
Tenor
1.
Der Gerichtshof ist nach Art. 267 AEUV zuständig, Art. 15 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung in Fällen wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden auszulegen, in denen das vorlegende Gericht darüber zu entscheiden hat, ob einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der von seinem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, ein eigener Aufenthaltstitel zu erteilen ist, wenn diese Vorschrift durch das nationale Recht für auf solche Fälle unmittelbar und unbedingt anwendbar erklärt worden ist.
2.
Art. 15 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2003/86 steht einer nationalen Regelung, nach der der Antrag auf einen eigenen Aufenthaltstitel eines Drittstaatsangehörigen, der sich seit mehr als fünf Jahren im Rahmen einer Familienzusammenführung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, abgelehnt werden kann, weil der Drittstaatsangehörige nicht nachgewiesen hat, dass er die Integrationsprüfung betreffend Sprache und Gesellschaft dieses Mitgliedstaats erfolgreich abgelegt hat, nicht entgegen, soweit die konkreten Modalitäten der Pflicht, diese Prüfung erfolgreich abzulegen, nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist, die Integration der Drittstaatsangehörigen zu erleichtern.
3.
Art. 15 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2003/86 steht einer nationalen Regelung, nach der der eigene Aufenthaltstitel frühestens vom Zeitpunkt der Stellung des entsprechenden Antrags an erteilt werden kann, nicht entgegen.
(1) ABl. C 269 vom 14.8.2017.
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