11.3.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 93/7
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — E. B./Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter BVA
(Rechtssache C-258/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 2 - Von einem Beamten begangener Versuch der Unzucht mit männlichen Minderjährigen - Im Jahr 1975 erlassene Disziplinarstrafe - Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand unter Kürzung der Ruhebezüge - Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung - Wirkungen der Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG auf die Disziplinarstrafe - Methoden zur Berechnung der gezahlten Ruhebezüge))
(2019/C 93/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: E. B.
Beklagte: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter BVA
Tenor
1.
Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie, d. h. ab dem 3. Dezember 2003, auf die zukünftigen Wirkungen einer in Rechtskraft erwachsenen Disziplinarentscheidung, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie erlassen wurde und mit der die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand unter Kürzung seiner Ruhebezüge angeordnet wurde, anwendbar ist.
2.
Die Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass sie in einer Situation wie der in Nr. 1 des Tenors des vorliegenden Urteils beschriebenen das nationale Gericht verpflichtet, für die Zeit ab dem 3. Dezember 2003 zwar nicht die bestandskräftige Disziplinarstrafe, mit der der betreffende Beamte in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde, aber die Kürzung seiner Ruhebezüge zu überprüfen, um den Betrag zu ermitteln, den er erhalten hätte, wenn er nicht aufgrund der sexuellen Orientierung diskriminiert worden wäre.
(1) ABl. C 283 vom 28.8.2017.
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