17.9.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 328/18
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 25. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Županijski Sud u Zagrebu — Kroatien) — Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls gegen AY
(Rechtssache C-268/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Nr. 2 und Art. 4 Nr. 3 - Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung - Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens - Grundsatz ne bis in idem - Gesuchte Person, die in einem früheren Verfahren zum selben Sachverhalt die Stellung eines Zeugen innehatte - Ausstellung mehrerer Europäischer Haftbefehle gegen dieselbe Person))
(2018/C 328/22)
Verfahrenssprache: Kroatisch
Vorlegendes Gericht
Županijski Sud u Zagrebu
Partei des Ausgangsverfahrens
AY
Tenor
1.
Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats zum Erlass einer Entscheidung über jeden ihr übermittelten Europäischen Haftbefehl verpflichtet ist, auch wenn in diesem Mitgliedstaat bereits über einen früheren Europäischen Haftbefehl gegen dieselbe Person und zu derselben Handlung entschieden wurde, der zweite Europäische Haftbefehl aber lediglich aufgrund der Anklageerhebung gegen die gesuchte Person im Ausstellungsmitgliedstaat erlassen wurde.
2.
Art. 3 Nr. 2 und Art. 4 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Entscheidung der zentralen ungarischen Ermittlungsbehörde, mit der ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt eingestellt wurde, in dessen Verlauf die Person, die Gegenstand eines Europäischen Haftbefehls ist, lediglich als Zeuge befragt wurde, ohne dass gegen diese Person strafrechtliche Ermittlungen geführt worden wären oder diese Entscheidung ihr gegenüber getroffen worden wäre, nicht angeführt werden kann, um die Vollstreckung des betreffenden Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage einer dieser beiden Bestimmungen abzulehnen.
(1) ABl. C 256 vom 7.8.2017.