1.10.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 352/11
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. August 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria — Ungarn) — Hochtief AG/Budapest Főváros Önkormányzata
(Rechtssache C-300/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Nachprüfungsverfahren - Richtlinie 89/665/EWG - Schadensersatzklage - Art. 2 Abs. 6 - Nationale Regelung, nach der die Zulässigkeit einer Schadensersatzklage von einer vorherigen rechtskräftigen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, auf die der behauptete Schaden zurückgeht, abhängig gemacht wird - Nichtigkeitsklage - Vorherige Nachprüfung vor einer Schiedsstelle - Gerichtliche Überprüfung der Beschlüsse einer Schiedsstelle - Nationale Regelung, nach der die Geltendmachung von nicht vor der Schiedsstelle vorgetragenen Gründen ausgeschlossen ist - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz - Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz))
(2018/C 352/14)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Kúria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Hochtief AG
Beklagte: Budapest Főváros Önkormányzata
Tenor
1.
Art. 2 Abs. 6 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Verfahrensregelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die die Möglichkeit der Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs wegen des Verstoßes gegen Bestimmungen über öffentliche Aufträge und die Vergabe öffentlicher Aufträge der Voraussetzung unterwirft, dass eine Schiedsstelle bzw. — bei einer gerichtlichen Überprüfung des Beschlusses dieser Schiedsstelle — ein Gericht die Rechtsverletzung rechtskräftig feststellt.
2.
Das Unionsrecht, insbesondere Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 89/665 in der durch die Richtlinie 2014/23 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ist dahin auszulegen, dass es im Kontext einer Schadensersatzklage einer nationalen Verfahrensregelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die die gerichtliche Überprüfung der Beschlüsse einer Schiedsstelle, die in erster Instanz für die Kontrolle der Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zuständig ist, ausschließlich auf die Prüfung der Gründe beschränkt, die vor dieser Stelle geltend gemacht wurden.
(1) ABl. C 269 vom 14.8.2017.
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