17.12.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 455/13
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Oktober 2018 — Europäische Kommission/Rumänien
(Rechtssache C-301/17) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Beitrittsakte von 2005 - Pflichten der beigetretenen Staaten - Umwelt - Richtlinie 1999/31/EG - Art. 14 Buchst. b - Ablagerung von Abfällen auf Deponien - Stilllegung von Deponien, für deren Betrieb keine Genehmigung erteilt worden ist - Stilllegungs- und Nachsorgeverfahren))
(2018/C 455/20)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Nicolae und E. Sanfrutos Cano)
Beklagter: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: zunächst R.-H. Radu, E. Gane, L. Liţu, O.-C. Ichim und M. Chicu, dann C.-R. Canţăr, E. Gane, L. Liţu, O.-C. Ichim und M. Chicu)
Tenor
1.
Rumänien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. b in Verbindung mit Art. 13 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verstoßen, dass es in Bezug auf die in Rede stehenden 68 Abfalldeponien seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit Standorte, die keine Zulassung nach Art. 8 dieser Richtlinie für den Weiterbetrieb erhalten haben, gemäß Art. 7 Buchst. g und Art. 13 dieser Richtlinie so bald wie möglich stillgelegt werden.
2.
Rumänien trägt die Kosten.
(1) ABl. C 239 vom 24.7.2017.