Rechtssache C-306/17: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 31. Mai 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tatabányai Törvényszék — Ungarn) — Éva Nothartová / Sámson József Boldizsár (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 — Gerichtliche Zuständigkeit — Besondere Zuständigkeiten — Art. 8 Nr. 3 — Widerklage, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird bzw. die nicht darauf gestützt wird)
C2592018DE1210120180531DE0016121132
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 31. Mai 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tatabányai Törvényszék — Ungarn) — Éva Nothartová / Sámson József Boldizsár
(Rechtssache C-306/17) ( 1 )
„(Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 — Gerichtliche Zuständigkeit — Besondere Zuständigkeiten — Art. 8 Nr. 3 — Widerklage, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird bzw. die nicht darauf gestützt wird)“2018/C 259/16Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Tatabányai Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Éva Nothartová
Beklagter: Sámson József Boldizsár
Tenor
Art. 8 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er in einem Fall, in dem der Beklagte bei dem Gericht, das für die Entscheidung über eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers, die darin bestehen soll, dass Fotos und Videoaufnahmen ohne dessen Wissen gemacht wurden, zuständig ist, eine Widerklage auf Schadensersatz aus deliktischer oder quasi deliktischer Haftung des Klägers insbesondere für die Beschränkung seiner geistigen Schöpfung, die Gegenstand der Klage ist, erhebt, auf nicht ausschließlicher Basis anwendbar ist, wenn das Gericht im Zuge der Prüfung der Widerklage die Frage beurteilen muss, ob die Handlungen, auf die der Kläger seine eigenen Ansprüche stützt, rechtmäßig sind.
( 1 ) ABl. C 269 vom 14.8.2017.
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