11.3.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 93/9
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Directie van de Dienst Wegverkeer (RDW)/X, Y und X, Y/Directie van de Dienst Wegverkeer (RDW) und Directie van de Dienst Wegverkeer (RDW)/Z
(Rechtssache C-326/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 1999/37/EG - Zulassungsdokumente für Fahrzeuge - Fehlende Einträge in den Zulassungsbescheinigungen - Gegenseitige Anerkennung - Richtlinie 2007/46/EG - Fahrzeuge, die hergestellt wurden, bevor die technischen Anforderungen auf der Ebene der Europäischen Union harmonisiert wurden - Änderungen, die sich auf die technischen Merkmale des Fahrzeugs auswirken))
(2019/C 93/11)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Directie van de Dienst Wegverkeer (RDW), X, Y,
Beklagte: X, Y, Directie van de Dienst Wegverkeer (RDW), Z
Tenor
1.
Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge in Verbindung mit Art. 3 Nrn. 11 und 13 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge ist dahin auszulegen, dass die Richtlinie 1999/37 auf Dokumente anwendbar ist, die von den Mitgliedstaaten bei der Zulassung von vor dem 29. April 2009 hergestellten Fahrzeugen — dem Zeitpunkt des Fristablaufs für die Umsetzung der Richtlinie 2007/46 — ausgestellt werden.
2.
Art. 4 der Richtlinie 1999/37 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass sich die Behörden des Mitgliedstaats, in dem die erneute Zulassung eines Gebrauchtfahrzeugs beantragt wird, weigern dürfen, die Zulassungsbescheinigung anzuerkennen, die von dem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, in dem das Fahrzeug zuvor zugelassen war, wenn einige Pflichtangaben fehlen, die Angaben in der Zulassungsbescheinigung nicht diesem Fahrzeug entsprechen und die Zulassungsbescheinigung keine Identifizierung des Fahrzeugs zulässt.
3.
Art. 24 Abs. 6 der Richtlinie 2007/46 ist dahin auszulegen, dass die in ihm enthaltene Regelung nicht auf ein Gebrauchtfahrzeug anwendbar ist, das bereits in einem Mitgliedstaat zugelassen war, wenn dieses auf der Grundlage von Art. 4 der Richtlinie 1999/37 der dafür zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats für eine erneute Zulassung vorgeführt wird. Liegen jedoch Anhaltspunkte dafür vor, dass dieses Fahrzeug ein Risiko für die Straßenverkehrssicherheit darstellt, kann diese Behörde nach Art. 5 Buchst. a der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vor der Zulassung des Fahrzeugs eine Untersuchung verlangen.
(1) ABl. C 293 vom 4.9.2017.
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