7.1.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 4/4
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 25. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte d’appello di Roma — Italien) — Martina Sciotto/Fondazione Teatro dell’Opera di Roma
(Rechtssache C-331/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse - Nationale Rechtsvorschriften, die die Anwendung dieser Maßnahmen im Tätigkeitsbereich der Stiftungen für Oper und Orchester ausschließen)
(2019/C 4/05)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte d’appello di Roma
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Martina Sciotto
Beklagter: Fondazione Teatro dell’Opera di Roma
Tenor
Paragraf 5 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der die allgemeinen Vorschriften über Arbeitsverhältnisse, mit denen durch die automatische Umwandlung des befristeten Vertrags in einen unbefristeten der missbräuchliche Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge geahndet werden soll, wenn das Arbeitsverhältnis über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus andauert, auf den Tätigkeitsbereich der Stiftungen für Oper und Orchester nicht anwendbar sind, wenn es in der innerstaatlichen Rechtsordnung keine andere wirksame Maßnahme gibt, mit der die in dieser Branche festgestellten Missbräuche geahndet werden.
(1) ABl. C 309 vom 18.9.2017.