29.7.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 255/3
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 15. Mai 2019 — Hellenische Republik/Europäische Kommission
(Rechtssache C-341/17 P) (1)
(Rechtsmittel - Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft [EAGFL], Abteilung „Garantie“, Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft [EGFL] und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums [ELER] - Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben - Von der Hellenischen Republik getätigte Ausgaben - Verordnung [EG] Nr. 1782/2003 - Verordnung [EG] Nr. 796/2004 - Flächenbezogene Beihilferegelung - Begriff „Dauergrünland“ - Pauschale finanzielle Berichtigungen - Abzug einer früheren Berichtigung)
(2019/C 255/04)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Kanellopoulos, A. Vasilopoulou und E. Leftheriotou)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und A. Sauka)
Streithelfer zur Unterstützung der Rechtsmittelführerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. A. Sampol Pucurull)
Tenor
1.
Die Nrn. 2 und 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 30. März 2017, Griechenland/Kommission (T-112/15, EU:T:2017:239), werden aufgehoben, soweit das Gericht zum einen die Klage der Hellenischen Republik abgewiesen hat, dabei aber seine Prüfung hinsichtlich der finanziellen Berichtigung von 5 % für Beihilfen der zweiten Säule der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) für die Entwicklung des ländlichen Raums auf die im Haushaltsjahr 2009 angewandte Berichtigung für das Antragsjahr 2008 beschränkt und die im Haushaltsjahr 2010 angewandte Berichtigung für das Antragsjahr 2008 in Höhe von 5 496 524,45 Euro nicht geprüft hat, und zum anderen über die Kosten entschieden hat.
2.
Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
3.
Der Durchführungsbeschluss 2014/950/EU der Kommission vom 19. Dezember 2014 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird für nichtig erklärt, soweit er die Berücksichtigung des Durchführungsbeschlusses 2013/214/EU der Kommission vom 2. Mai 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union bei der Berechnung der Berichtigung in Höhe von 5 496 524,54 Euro, des Abzugs in Höhe von 270 175,45 Euro und der finanziellen Auswirkung in Höhe von 5 226 349,09 Euro betrifft, die sich auf die von der Hellenischen Republik im Bereich der ländlichen Entwicklung ELER, Schwerpunkt 2 (2007–2013, flächenbezogene Maßnahmen), getätigten Ausgaben beziehen und für das Haushaltsjahr 2010 wegen der Mängel beim System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (LPIS) und bei den Vor-Ort-Kontrollen (zweite Säule, Antragsjahr 2008) festgesetzt wurden.
4.
Die Hellenische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren.
5.
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.
(1) ABl. C 249 vom 31.7.2017.
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