12.11.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 408/26
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 13. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Rechtsbank Noord-Holland — Niederlande) — Vision Research Europe BV/Inspecteur van de Belastingdienst/Douane kantoor Rotterdam Rijnmond
(Rechtssache C-372/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von Waren - Kamera mit einem flüchtigen Speicher, der bewirkt, dass die aufgenommenen Bilder gelöscht werden, wenn die Kamera ausgeschaltet wird oder neue Bilder gemacht werden - Kombinierte Nomenklatur - Unterpositionen 8525 80 19 und 8525 80 30 - Erläuterungen - Auslegung - Durchführungsverordnung [EU] Nr. 113/2014 - Auslegung - Gültigkeit))
(2018/C 408/33)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtsbank Noord-Holland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vision Research Europe BV
Beklagter: Inspecteur van de Belastingdienst/Douane kantoor Rotterdam Rijnmond
Tenor
Die Unterposition 8525 80 30 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 ist dahin auszulegen, dass eine Kamera wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die es ermöglicht, eine große Zahl von Fotos pro Sekunde aufzunehmen und in ihrem flüchtigen internen Speicher zu speichern, aus dem sie gelöscht werden, wenn die Kamera ausgeschaltet wird, von dieser Unterposition erfasst wird und dass die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 113/2014 der Kommission vom 4. Februar 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur ungültig ist, soweit sie auf Waren mit den Merkmalen dieser Kamera entsprechend anwendbar ist.
(1) ABl. C 300 vom 11.9.2017.
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