3.12.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 436/12
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Verfahren auf Betreiben der Società immobiliare Al Bosco Srl
(Rechtssache C-379/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehene Frist für die Vollziehung eines Arrestbefehls - Anwendbarkeit dieser Frist auf einen in einem anderen Mitgliedstaat erlangten und im Vollstreckungsmitgliedstaat für vollstreckbar erklärten Arresttitel))
(2018/C 436/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Partei des Ausgangsverfahrens
Società Immobiliare Al Bosco Srl
Tenor
Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der für die Vollziehung eines Arrestbefehls eine Frist gilt, nicht entgegensteht, wenn es um einen Arrestbefehl geht, der in einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurde und dem im Vollstreckungsmitgliedstaat Vollstreckbarkeit beigelegt worden ist.
(1) ABl. C 318 vom 25.9.2017.
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