14.1.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 16/18
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — K, B/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
(Rechtssache C-380/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf Familienzusammenführung - Art. 12 - Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist nach Gewährung internationalen Schutzes - Subsidiär Schutzberechtigter - Ablehnung eines Visumantrags))
(2019/C 16/22)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: K, B
Beklagte: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
Tenor
1.
In einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in dem das vorlegende Gericht über das Recht eines subsidiär Schutzberechtigten auf Familienzusammenführung zu entscheiden hat, ist der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV für die Auslegung von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung zuständig, wenn diese Vorschrift durch das nationale Recht für auf solche Fälle unmittelbar und unbedingt anwendbar erklärt worden ist.
2.
Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 steht einer nationalen Regelung, nach der ein Antrag auf Familienzusammenführung, der für einen Familienangehörigen eines Flüchtlings gemäß den für Flüchtlinge geltenden günstigeren Bestimmungen des Kapitels V dieser Richtlinie gestellt wurde, abgelehnt werden kann, weil er mehr als drei Monate, nachdem dem Zusammenführenden der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden war, gestellt wurde, die jedoch die Möglichkeit bietet, im Rahmen einer anderen Regelung einen neuen Antrag zu stellen, nicht entgegen, sofern diese Regelung
—
vorsieht, dass ein solcher Ablehnungsgrund in Fällen unzulässig ist, in denen die verspätete Stellung des ersten Antrags aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar ist,
—
vorsieht, dass die betroffenen Personen in vollem Umfang über die Folgen der Entscheidung zur Ablehnung ihres ersten Antrags und die Maßnahmen, die sie zu ergreifen haben, um ihr Recht auf Familienzusammenführung wirksam geltend zu machen, informiert werden, und
—
garantiert, dass als Flüchtling anerkannten Zusammenführenden weiterhin die für Flüchtlinge geltenden günstigeren Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung zugutekommen, die in den Art. 10 und 11 bzw. in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie genannt sind.
(1) ABl. C 300 vom 11.9.2017.
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