11.3.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 93/10
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Stefano Liberato/Luminita Luisa Grigorescu
(Rechtssache C-386/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 2 - Art. 27 - Art. 35 Abs. 3 - Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 - Art. 19 - Rechtshängigkeit - Art. 22 Buchst. a - Art. 23 Buchst. a - Nichtanerkennung einer Entscheidung im Fall einer offensichtlichen Unvereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung - Art. 24 - Verbot der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats - Auf einen Verstoß gegen die Rechtshängigkeitsregeln gestützter Grund für die Nichtanerkennung - Fehlen))
(2019/C 93/12)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Stefano Liberato
Beklagte: Luminita Luisa Grigorescu
Tenor
Die Regeln über die Rechtshängigkeit in Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 sind dahin auszulegen, dass, wenn im Rahmen eines Rechtsstreits in Ehesachen, über die elterliche Verantwortung oder in Unterhaltssachen das später angerufene Gericht unter Verstoß gegen diese Regeln eine rechtskräftig gewordene Entscheidung erlässt, es den Gerichten des Mitgliedstaats, zu dem das zuerst angerufene Gericht gehört, untersagt ist, die Anerkennung dieser Entscheidung allein aus diesem Grund abzulehnen. Insbesondere kann es dieser Verstoß für sich allein nicht rechtfertigen, dass die Entscheidung wegen offensichtlicher Unvereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung dieses Mitgliedstaats nicht anerkannt wird.
(1) ABl. C 338 vom 9.10.2017.
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