11.3.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 93/11
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Presidenza del Consiglio dei Ministri/Fallimento Traghetti del Mediterraneo SpA
(Rechtssache C-387/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Bestehende Beihilfen und neue Beihilfen - Einstufung - Verordnung [EG] Nr. 659/1999 - Art. 1 Buchst. b Ziff. iv und v - Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes - Anwendbarkeit - Beihilfen, die vor der Liberalisierung eines ursprünglich dem Wettbewerb entzogenen Marktes eingeführt wurden - Schadensersatzklage eines Wettbewerbers der von den Beihilfen begünstigten Gesellschaft gegen den Mitgliedstaat))
(2019/C 93/13)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Presidenza del Consiglio dei Ministri
Beklagte: Fallimento Traghetti del Mediterraneo SpA
Tenor
1.
Zuschüsse wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die einem Unternehmen vor der Liberalisierung des betreffenden Marktes gewährt wurden, können, wenn sie geeignet waren, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen oder zu verfälschen zu drohen, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, nicht allein aus dem Grund als bestehende Beihilfen eingestuft werden, dass dieser Markt zum Zeitpunkt ihrer Gewährung nicht förmlich liberalisiert war.
2.
Art. 1 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] ist dahin auszulegen, dass er auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht anwendbar ist. Soweit die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zuschüsse unter Verstoß gegen die in Art. 93 des EWG-Vertrags bestimmte Pflicht zur vorherigen Anmeldung gewährt wurden, können sich die staatlichen Behörden nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der ein Wettbewerber der begünstigten Gesellschaft eine Schadensersatzklage gegen den Mitgliedstaat erhoben hat, darf nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit dem Kläger nicht in entsprechender Anwendung eine Verjährungsfrist wie die in Art. 15 Abs. 1 dieser Verordnung festgesetzte entgegengehalten werden.
(1) ABl. C 338 vom 9.10.2017.
Full & Egal Universal Law Academy