11.3.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 93/12
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — Verfahren auf Betreiben der „Paysera LT“ UAB, vormals „EVP International“ UAB
(Rechtssache C-389/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Aufnahme der Tätigkeit von E-Geld-Instituten - Richtlinie 2009/110/EG - Art. 5 Abs. 2 und 3 - Vorschriften über Eigenmittel - Für die Ausübung von mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehenden Tätigkeiten erforderliche Eigenmittel - Begriff „mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehende Tätigkeit“ - Ausgabe des E-Geldes zugunsten des Verkäufers zum Nennwert der erhaltenen Geldbeträge))
(2019/C 93/14)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„Paysera LT“ UAB, vormals „EVP International“ UAB
Beklagte: Lietuvos bankas
Tenor
Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG ist dahin auszulegen, dass von E-Geld-Instituten im Rahmen von Zahlungsvorgängen erbrachte Dienste wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehende Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmung darstellen, wenn diese Dienste die Ausgabe oder den Rücktausch von E-Geld im Rahmen eines einzigen Zahlungsvorgangs auslösen.
(1) ABl. C 309 vom 18.9.2017.
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