9.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 305/3
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen — Belgien) — Strafverfahren gegen Freddy Lucien Magdalena Kirschstein, Thierry Frans Adeline Kirschstein
(Rechtssache C-393/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Anwendungsbereich - Begriff „Geschäftspraktiken“ - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Strafrecht - Genehmigungsregelungen - Hochschulwesen - „Master“-Abschlusszeugnis - Verbot, bestimmte Grade ohne Berechtigung zu verleihen)
(2019/C 305/03)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van beroep te Antwerpen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Freddy Lucien Magdalena Kirschstein, Thierry Frans Adeline Kirschstein
Beteiligte: Vlaamse Gemeenschap
Tenor
1.
Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass sie auf eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht anwendbar ist, die strafrechtliche Sanktionen gegen Personen vorsieht, die — ohne vorherige Ermächtigung der zuständigen Behörde — einen „Master“-Grad verleihen.
2.
Art. 1 Abs. 5 in Verbindung mit den Art. 9 und 10 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die strafrechtliche Sanktionen gegen Personen vorsieht, die — ohne vorherige Ermächtigung der zuständigen Behörde — einen „Master“-Grad verleihen, sofern die Voraussetzungen, denen die Erteilung einer Berechtigung zur Verleihung dieses Grades unterworfen ist, mit Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vereinbar sind, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
(1) ABl. C 399 vom 11.9.2017.