17.9.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 328/20
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Förvaltningsrätt i Malmö — Schweden) — A/Migrationsverket
(Rechtssache C-404/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 31 Abs. 8 und Art. 32 Abs. 2 - Offensichtlich unbegründeter Antrag auf internationalen Schutz - Konzept des sicheren Herkunftsstaats - Fehlen nationaler Vorschriften zu diesem Konzept - Angaben des Antragstellers, die als zuverlässig, aber angesichts des ausreichenden Schutzes, der durch den Herkunftsstaat des Antragstellers gewährt wird, als unvollständig betrachtet werden))
(2018/C 328/24)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Förvaltningsrätt i Malmö
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: A
Beklagter: Migrationsverket
Tenor
Art. 31 Abs. 8 Buchst. b in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass er es nicht erlaubt, einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Sachverhalt wie dem des Ausgangsverfahrens als offensichtlich unbegründet zu betrachten, in dem aus den Informationen über das Herkunftsland des Antragstellers hervorgeht, dass dieser dort angemessen geschützt werden kann, und dieser Antragsteller keine vollständigen Informationen bereitgestellt hat, um einen internationalen Schutzbedarf zu begründen, wenn der Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, keine Vorschriften zur Umsetzung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats erlassen hat.
(1) ABl. C 293 vom 4.9.2017.
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