18.2.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 65/11
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — AREX CZ a.s./Odvolací finanční ředitelství
(Rechtssache C-414/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i und iii - Art. 3 Abs. 1 - Innergemeinschaftlicher Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren - Art. 138 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b - Innergemeinschaftliche Lieferungen - Reihengeschäfte mit einer einzigen Beförderung - Zuordnung der Beförderung - Beförderung im Verfahren der Steueraussetzung - Auswirkung auf die Einstufung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs))
(2019/C 65/13)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší správní soud
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: AREX CZ a.s.
Beklagter: Odvolací finanční ředitelství
Tenor
1.
Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er auf innergemeinschaftliche Erwerbe verbrauchsteuerpflichtiger Waren, bei denen die Verbrauchsteuer im Gebiet des Bestimmungsmitgliedstaats der Versendung oder Beförderung dieser Waren entsteht, durch einen Steuerpflichtigen, dessen übrige Erwerbe gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, anzuwenden ist.
2.
Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass bei Vorliegen einer Kette aufeinanderfolgender Umsätze, die zu nur einer innergemeinschaftlichen Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung geführt haben, der Erwerb durch den Wirtschaftsteilnehmer, der im Bestimmungsmitgliedstaat der Versendung oder Beförderung dieser Waren Verbrauchsteuern zu entrichten hat, nicht als mehrwertsteuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb nach dieser Bestimmung eingestuft werden kann, wenn diese Beförderung nicht diesem Erwerb zugeordnet werden kann.
3.
Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass bei Vorliegen einer Kette aufeinanderfolgender Erwerbe derselben verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die zu nur einer innergemeinschaftlichen Beförderung dieser Waren im Verfahren der Steueraussetzung geführt haben, der Umstand, dass diese Waren in diesem Verfahren befördert worden sind, kein ausschlaggebender Umstand für die Feststellung ist, welchem Erwerb die Beförderung zuzuordnen ist, um ihn der Mehrwertsteuer gemäß dieser Bestimmung zu unterwerfen.
(1) ABl. C 300 vom 11.9.2017.
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