8.4.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 131/6
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Den Haag — Niederlande) — Staat der Nederlanden/Warner-Lambert Company LLC
(Rechtssache C-423/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 11 - Generika - Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels - Ausschluss von Merkmalen, die sich auf Indikationen oder Dosierungen beziehen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens eines Generikums noch unter das Patentrecht fielen)
(2019/C 131/07)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof Den Haag
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Staat der Nederlanden
Beklagte: Warner-Lambert Company LLC
Tenor
Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2012/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass in einem Verfahren zur Genehmigung für das Inverkehrbringen wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Übermittlung der Packungsbeilage oder einer Zusammenfassung der Merkmale eines Generikums, in der keine Indikationen oder Dosierungen angegeben sind, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens dieses Arzneimittels noch unter das Patentrecht fielen, an die zuständige nationale Behörde durch die Person, die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Generikums beantragt oder innehat, einen Antrag auf Beschränkung des Umfangs der Genehmigung für das Inverkehrbringen des betreffenden Generikums darstellt.
(1) ABl. C 318 vom 25.9.2017.
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