3.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 187/14
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 28. März 2019 — Europäische Kommission/Irland
(Rechtssache C-427/17) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser - Außergewöhnliche Umstände - Optimale technische Kenntnisse, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Kosten - Beweislast - Beweismittel)
(2019/C 187/15)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Mifsud-Bonnici und E. Manhaeve)
Beklagter: Irland (Prozessbevollmächtigte: J. Quaney, M. Browne und M. A. Joyce im Beistand von S. Kingston, BL, C. Toland, SC, und B. Murray, SC)
Tenor
1.
Irland hat gegen seine Verpflichtungen aus folgenden Bestimmungen verstoßen:
—
Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 geänderten Fassung sowie Anhang I Abschnitt A und Fn. 1 dieser Richtlinie in der geänderten Fassung, indem es hinsichtlich der Gemeinden Athlone, Cork City, Enniscorthy mit Ausnahme des Townlands Killagoley, Fermoy, Mallow, Midleton, Ringaskiddy und Roscommon Town nicht dafür Sorge getragen hat, dass das Wasser in einer Kanalisation, die sowohl kommunales Abwasser als auch Niederschlagswasser sammelt, gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie in der geänderten Fassung aufgefangen und zur Behandlung weitergeleitet wird;
—
Art. 4 Abs. 1 und/oder 3 der Richtlinie 91/271 in der durch die Verordnung Nr. 1137/2008 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 10 und Anhang I Abschnitt B dieser Richtlinie in der geänderten Fassung, indem es hinsichtlich der Gemeinden Arklow, Athlone, Ballybofey/Stranorlar, Cobh, Cork City, Enfield, Enniscorthy, Fermoy, Killybegs, Mallow, Midleton, Passage/Monkstown, Rathcormac, Ringaskiddy, Ringsend, Roscommon Town, Shannon Town, Tubbercurry und Youghal keine Zweitbehandlung bzw. keine gleichwertige Behandlung vorgesehen hat;
—
Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 91/271 in der durch die Verordnung Nr. 1137/2008 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 10 und Anhang I Abschnitt B dieser Richtlinie in der geänderten Fassung, indem es nicht dafür Sorge getragen hat, dass in die Kanalisation der Gemeinden Athlone, Cork City, Dundalk, Enniscorthy mit Ausnahme des Townlands Killagoley, Fermoy, Killarney, Killybegs, Longford, Mallow, Midleton, Navan, Nenagh, Portarlington, Ringsend, Roscrea und Tralee eingeleitetes kommunales Abwasser vor der Einleitung in empfindliche Gebiete einer Behandlung unterzogen wird, die im Einklang mit den Anforderungen nach Anhang I Abschnitt B der genannten Richtlinie in der geänderten Fassung weiter gehend ist als die in Art. 4 dieser Richtlinie beschriebene; und
—
Art. 12 der Richtlinie 91/271 in der durch die Verordnung Nr. 1137/2008 geänderten Fassung, in dem es nicht dafür Sorge getragen hat, dass das Einleiten von Abwasser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen der Gemeinden Arklow und Castlebridge in Gewässer einer vorherigen Regelung und/oder Erlaubnis unterzogen wird.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Irland trägt die Kosten.
(1) ABl. C 293 vom 4.9.2017.
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