11.11.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 383/8
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 5. September 2019 – Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union/Guardian Europe Sàrl, Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission (C-447/17 P) und Guardian Europe Sàrl/Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission (C-479/17 P)
(Verbundene Rechtssachen C- 447/17 P und C-479/17 P) (1)
(Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. 340 Abs. 2 AEUV - Überlange Verfahrensdauer im Rahmen einer Rechtssache vor dem Gericht der Europäischen Union - Ersatz des Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll - Unanwendbarkeit des Begriffs des „einheitlichen Unternehmens“ - Materieller Schaden - Bankbürgschaftskosten - Kausalzusammenhang - Entgangener Gewinn - Immaterieller Schaden - Haftung der Europäischen Union für Schäden, die durch Unionsrechtsverstöße verursacht werden, die sich aus einer Entscheidung des Gerichts ergeben - Keine Haftung)
(2019/C 383/07)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtssache C-447/17 P
Rechtsmittelführerin: Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Inghelram und K. Sawyer, dann J. Inghelram)
Andere Parteien des Verfahrens: Guardian Europe Sàrl (Prozessbevollmächtigte: C. O’Daly, Solicitor, und F. Louis, avocat), Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan, A. Dawes und C. Urraca Caviedes)
Rechtssache C-479/17 P
Rechtsmittelführerin: Guardian Europe Sàrl (Prozessbevollmächtigte: C. O’Daly, Solicitor, und F. Louis, avocat)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Inghelram und K. Sawyer, dann J. Inghelram), Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan, A. Dawes und C. Urraca Caviedes)
Tenor
1.
Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Juni 2017, Guardian Europe/Europäische Union (T-673/15, EU:T:2017:377), wird aufgehoben.
2.
Das Rechtsmittel in der Rechtssache C-479/17, eingelegt von der Guardian Europe Sàrl, wird zurückgewiesen.
3.
Das Anschlussrechtsmittel in der Rechtssache C-479/17 P, eingelegt von der Europäischen Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird zurückgewiesen.
4.
Die von der Guardian Europe Sàrl erhobene Schadensersatzklage wird abgewiesen, soweit sie auf eine Entschädigung in Höhe von 936 000 Euro für den behaupteten materiellen Schaden gerichtet ist, der durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache hinaus entstanden sein soll, in der das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), ergangen ist.
5.
Die Guardian Europe Sàrl trägt neben ihren eigenen Kosten die gesamten Kosten, die der Europäischen Union, sowohl vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union als auch durch die Kommission, sowohl im ersten Rechtszug als auch im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C-447/17 P und des Rechtsmittels in der Rechtssache C-479/17 P entstanden sind.
6.
Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, trägt neben ihren eigenen Kosten die gesamten Kosten, die der Guardian Europe Sàrl im Rahmen des Anschlussrechtsmittels in der Rechtssache C-479/17 P entstanden sind.
(1) ABl. C 369 vom 30.10.2017.
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