3.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 187/16
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Falck Rettungsdienste GmbH, Falck A/S/Stadt Solingen
(Rechtssache C-465/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 10 Buchst. h - Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge - Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr - Gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen - Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung - Qualifizierter Krankentransport)
(2019/C 187/18)
Verfahrenssprache: Deusch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Falck Rettungsdienste GmbH, Falck A/S
Beklagte: Stadt Solingen
Tenor
1.
Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Ausnahme vom Geltungsbereich der Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe sowohl für die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen durch einen Rettungsassistenten/Rettungssanitäter, die unter den CPV-Code (Common Procurement Vocabulary [Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge]) 75252000-7 (Rettungsdienste) fällt, als auch für den qualifizierten Krankentransport gilt, der neben der Transportleistung die Betreuung und Versorgung in einem Rettungswagen durch einen Rettungssanitäter, unterstützt durch einen Rettungshelfer, beinhaltet und unter den CPV-Code 85143000-3 (Einsatz von Krankenwagen) fällt, sofern er tatsächlich von ordnungsgemäß in erster Hilfe geschultem Personal durchgeführt wird und einen Patienten betrifft, bei dem das Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand während des Transports verschlechtert.
2.
Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24 ist zum einen dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass nach nationalem Recht anerkannte Hilfsorganisationen wie Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen als „gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen“ im Sinne dieser Bestimmung gelten, soweit die Anerkennung als Hilfsorganisation im nationalen Recht nicht davon abhängt, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, und zum anderen dahin, dass Organisationen oder Vereinigungen, deren Ziel in der Erfüllung sozialer Aufgaben besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und etwaige Gewinne reinvestieren, um ihr Ziel zu erreichen.
(1) ABl. C 330 vom 2.10.2017.
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