4.2.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 44/3
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 6. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln — Deutschland) — Frank Montag/Finanzamt Köln-Mitte
(Rechtssache C-480/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Einkommensteuer - Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu einer berufsständischen Altersversorgungseinrichtung und einer privaten Rentenversicherung - Ausschluss für Gebietsfremde))
(2019/C 44/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Frank Montag
Beklagter: Finanzamt Köln-Mitte
Tenor
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach eine gebietsfremde, in diesem Mitgliedstaat beschränkt steuerpflichtige Person, die dort zur Einkommensteuer veranlagt wird, Pflichtbeiträge an eine berufsständische Altersversorgungseinrichtung nicht in einem Umfang, der dem Anteil an den in diesem Mitgliedstaat der Steuer unterliegenden Einkünften entspricht, von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abziehen kann, während eine gebietsansässige, unbeschränkt steuerpflichtige Person solche Beiträge in den im nationalen Recht vorgesehenen Grenzen von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abziehen kann.
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, wonach eine gebietsfremde, in diesem Mitgliedstaat beschränkt steuerpflichtige Person, die dort zur Einkommensteuer veranlagt wird, freiwillig gezahlte Beiträge an eine berufsständische Altersversorgungseinrichtung sowie im Rahmen einer freiwillig geschlossenen Rentenversicherung entrichtete Beiträge nicht von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abziehen kann, während eine gebietsansässige, unbeschränkt steuerpflichtige Person solche Beiträge in den im nationalen Recht vorgesehenen Grenzen von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abziehen kann.
(1) ABl. C 382 vom 13.11.2017.
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