17.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 206/3
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. April 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal — Irland) — Neculai Tarola/Minister for Social Protection
(Rechtssache C-483/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Art. 7 Abs. 1 Buchst. a - Arbeitnehmer und Selbständige - Art. 7 Abs. 3 Buchst. c - Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate - Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der während eines Zeitraums von 15 Tagen eine abhängige Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat - Unfreiwillige Arbeitslosigkeit - Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft für mindestens sechs Monate - Anspruch auf den Zuschuss für Arbeitsuchende [„jobseeker’s allowance“)
(2019/C 206/03)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Neculai Tarola
Beklagter: Minister for Social Protection
Tenor
Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der in Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch die Tätigkeit, die er dort für einen Zeitraum von zwei Wochen anders als aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags ausgeübt hat, die Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie erworben hat, bevor er unfreiwillig arbeitslos wurde, die Erwerbstätigeneigenschaft für mindestens weitere sechs Monate im Rahmen dieser Vorschriften erhalten bleibt, sofern er sich dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellt.
Das vorlegende Gericht hat zu klären, ob dieser Staatsangehörige in Anwendung des in Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 gewährleisteten Grundsatzes der Gleichbehandlung infolgedessen wie ein Staatsangehöriger des Aufnahmemitgliedstaats Anspruch auf Sozialhilfezahlungen oder gegebenenfalls auf Sozialversicherungsleistungen hat.
(1) ABl. C 347 vom 16.10.2017.
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