14.1.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 16/22
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — K/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
(Rechtssache C-484/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf Familienzusammenführung - Art. 15 - Ablehnung der Erteilung eines eigenen Aufenthaltstitels - Nationale Regelung, nach der eine Integrationsprüfung erfolgreich abgelegt werden muss))
(2019/C 16/26)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: K
Beklagter: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
Tenor
Art. 15 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der der Antrag auf einen eigenen Aufenthaltstitel eines Drittstaatsangehörigen, der sich seit mehr als fünf Jahren im Rahmen einer Familienzusammenführung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, abgelehnt werden kann, weil der Drittstaatsangehörige nicht nachgewiesen hat, dass er die Integrationsprüfung betreffend Sprache und Gesellschaft dieses Mitgliedstaats erfolgreich abgelegt hat, nicht entgegen, soweit die konkreten Modalitäten der Pflicht, diese Prüfung erfolgreich abzulegen, nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist, die Integration der Drittstaatsangehörigen zu erleichtern, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
(1) ABl. C 374 vom 6.11.2017.
Full & Egal Universal Law Academy