1.10.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 352/14
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. August 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Verbraucherzentrale Berlin e.V./Unimatic Vertriebs GmbH
(Rechtssache C-485/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 2 Nr. 9 - Begriff „Geschäftsräume“ - Kriterien - An einem Messestand eines Unternehmers abgeschlossener Kaufvertrag))
(2018/C 352/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Verbraucherzentrale Berlin e.V.
Beklagte: Unimatic Vertriebs GmbH
Tenor
Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass ein Messestand eines Unternehmers wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, unter den Begriff „Geschäftsräume“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestandes sowie der vor Ort auf der Messe selbst verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.
(1) ABl. C 392 vom 20.11.2017.