3.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 187/17
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 28. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Strafverfahren gegen Alfonso Verlezza u. a.
(Verbundene Rechtssachen C-487/17 bis C-489/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2008/98/EG und Entscheidung 2000/532/EG - Abfälle - Einstufung als gefährliche Abfälle - Abfälle, denen sowohl gefahrenrelevante als auch nicht gefahrenrelevante Abfallcodes zugeordnet werden können)
(2019/C 187/19)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Alfonso Verlezza, Riccardo Traversa, Irene Cocco, Francesco Rando, Carmelina Scaglione, Francesco Rizzi, Antonio Giuliano, Enrico Giuliano, Refecta Srl, E. Giovi Srl, Vetreco Srl, SE.IN Srl
Tenor
1.
Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 geänderten Fassung und der Anhang der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle in der durch den Beschluss 2014/955/EU der Kommission vom 18. Dezember 2014 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass der Besitzer eines Abfalls, der sowohl in gefahrenrelevante als auch in nicht gefahrenrelevante Abfallcodes eingestuft werden kann, dessen Zusammensetzung aber nicht von vornherein bekannt ist, im Hinblick auf die Einstufung diese Zusammensetzung bestimmen und nach denjenigen gefährlichen Stoffen suchen muss, die sich nach vernünftiger Einschätzung darin befinden können, um festzustellen, ob dieser Abfall gefahrenrelevante Eigenschaften aufweist. Zu diesem Zweck kann er die in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) vorgesehenen Probenahmen, chemischen Analysen und Prüfungen oder jede andere international anerkannte Probenahme, chemische Analyse und Prüfung verwenden.
2.
Das Vorsorgeprinzip ist dahin auszulegen, dass ein Abfall, der sowohl in gefahrenrelevante als auch in nicht gefahrenrelevante Abfallcodes eingestuft werden kann, dann, wenn es dem Besitzer dieses Abfalls nach einer möglichst umfassenden Risikobewertung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falles praktisch unmöglich ist, das Vorhandensein gefährlicher Stoffe festzustellen oder die gefahrenrelevanten Eigenschaften dieses Abfalls zu beurteilen, als gefährlicher Abfall einzustufen ist.
(1) ABl. C 374 vom 6.11.2017.
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