18.2.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 65/13
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 13. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Tübingen — Deutschland) — Südwestrundfunk/Tilo Rittinger, Patric Wolter, Harald Zastera, Dagmar Fahner, Layla Sofan, Marc Schulte
(Rechtssache C-492/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Art. 108 Abs. 3 AEUV - Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - Finanzierung - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der alle Erwachsenen, die Inhaber einer Wohnung im Inland sind, zur Entrichtung eines Beitrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verpflichtet sind))
(2019/C 65/15)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Tübingen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Südwestrundfunk
Beklagte: Tilo Rittinger, Patric Wolter, Harald Zastera, Dagmar Fahner, Layla Sofan, Marc Schulte
Tenor
1.
Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] ist dahin auszulegen, dass eine Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eines Mitgliedstaats, die wie in den Ausgangsverfahren darin besteht, eine Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten ist, durch einen Rundfunkbeitrag zu ersetzen, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift darstellt, von der die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten ist.
2.
Die Art. 107 und 108 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren, die öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse einräumt, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben, nicht entgegenstehen.
(1) ABl. C 402 vom 27.11.2017.
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