11.3.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 93/14
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Januar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Deutsche Post AG/Hauptzollamt Köln
(Rechtssache C-496/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Union - Art. 39 - Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten - Durchführungsverordnung [EU] 2015/2447 - Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 - Antragsteller, der keine natürliche Person ist - Fragenkatalog - Erhebung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 6 und 7 - Verordnung [EU] 2016/679 - Art. 5 und 6 - Verarbeitung personenbezogener Daten))
(2019/C 93/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Deutsche Post AG
Beklagter: Hauptzollamt Köln
Tenor
Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist im Licht der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) dahin auszulegen, dass die Zollbehörden von einem Unternehmen, das die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten beantragt, allein in Bezug auf die natürlichen Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben, und diejenigen, die für dessen Zollangelegenheiten zuständig sind, verlangen können, dass das Unternehmen die für die Erhebung der Einkommensteuer zugeteilten Steueridentifikationsnummern mitteilt sowie für alle diese Personen Angaben zu den zuständigen Finanzämtern macht, soweit diese Daten es den Zollbehörden ermöglichen, Informationen über schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften oder schwere Straftaten zu erlangen, die von diesen natürlichen Personen im Zusammenhang mit ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen wurden.
(1) ABl. C 347 vom 16.10.2017.
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