14.1.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 16/23
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 8. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — C&D Foods Acquisition ApS/Skatteministeriet
(Rechtssache C-502/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Geplante Veräußerung von Aktien einer Enkelgesellschaft - Ausgaben für im Hinblick auf diese Veräußerung bezogene Dienstleistungen - Nicht durchgeführte Veräußerung - Antrag auf Vorsteuerabzug - Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer))
(2019/C 16/28)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Vestre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: C&D Foods Acquisition ApS
Beklagter: Skatteministeriet
Tenor
Die Art. 2, 9 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass eine geplante, aber nicht durchgeführte Veräußerung von Aktien wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die nicht ihren ausschließlichen unmittelbaren Entstehungsgrund in der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit der betreffenden Gesellschaft hat oder nicht eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung dieser wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt, nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt.
(1) ABl. C 347 vom 16.10.2016.
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