Rechtssache C-512/17: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy Poznań — Stare Miasto w Poznaniu — Polen) — Verfahren auf Antrag von HR (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 — Art. 8 Abs. 1 — Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes — Säugling — Für die Bestimmung des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts ausschlaggebende Umstände)
C2942018DE1210120180628DE0016121132
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy Poznań — Stare Miasto w Poznaniu — Polen) — Verfahren auf Antrag von HR
(Rechtssache C-512/17) ( 1 )
„(Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 — Art. 8 Abs. 1 — Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes — Säugling — Für die Bestimmung des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts ausschlaggebende Umstände)“2018/C 294/16Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy Poznań — Stare Miasto w Poznaniu
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: HR
Beteiligte: KO, Prokuratura Rejonowa Poznań Stare Miasto w Poznaniu
Tenor
Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass unter dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Sinne dieser Verordnung der Ort seines tatsächlichen Lebensmittelpunkts zu verstehen ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, auf der Grundlage eines Bündels übereinstimmender Sachverhaltsgesichtspunkte zu bestimmen, wo sich dieser Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags betreffend die elterliche Verantwortung für das Kind befand. Dabei sind in einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens im Hinblick auf den von diesem Gericht festgestellten Sachverhalt folgende Umstände gemeinsam ausschlaggebend:
—
der Umstand, dass das Kind ab seiner Geburt bis zur Trennung seiner Eltern im Allgemeinen mit ihnen an einem bestimmten Ort gewohnt hat;
—
der Umstand, dass sich der Elternteil, der seit der Trennung des Paares de facto für das Kind Sorge trägt, im Alltag noch immer mit ihm an diesem Ort aufhält und dort seine berufliche Tätigkeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ausübt;
—
der Umstand, dass das Kind an diesem Ort regelmäßig Kontakt zu seinem anderen Elternteil hat, der noch immer an diesem Ort wohnt.
Hingegen können in einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens folgende Umstände nicht als entscheidend angesehen werden:
—
vergangene Aufenthalte des de facto für das Kind Sorge tragenden Elternteils mit dem Kind im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaats dieses Elternteils im Rahmen seiner Urlaube oder von Festtagen;
—
die Herkunft des fraglichen Elternteils, die sich daraus ableitenden kulturellen Bindungen des Kindes zu diesem Mitgliedstaat und seine Beziehungen zu seiner in diesem Mitgliedstaat ansässigen Familie;
—
die etwaige Absicht dieses Elternteils, sich künftig in eben diesem Mitgliedstaat mit dem Kind niederzulassen.
( 1 ) ABl. C 412 vom 4.12.2007.
Full & Egal Universal Law Academy