12.11.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 408/29
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 26. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Köln — Deutschland) — Verfahren auf Antrag von Josef Baumgartner
(Rechtssache C-513/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Straßenverkehr - Verordnung [EG] Nr. 561/2006 - Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 1 - Verwaltungsrechtliche Sanktion wegen eines im Hoheitsgebiet des Sitzmitgliedstaats eines Unternehmens begangenen Verstoßes, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats verhängt wird, in dem der Verstoß festgestellt wurde))
(2018/C 408/37)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Josef Baumgartner
Beteiligte: Bundesamt für Güterverkehr, Staatsanwaltschaft Köln
Tenor
Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates ist dahin auszulegen, dass er den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unmittelbar gestattet, gegen ein Unternehmen oder dessen Leitungsperson bei einem in seinem Hoheitsgebiet festgestellten Verstoß gegen die Verordnung, sofern hierfür noch keine Sanktion verhängt wurde, auch dann eine Sanktion zu verhängen, wenn der Verstoß im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begangen wurde, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
(1) ABl. C 382 vom 13.11.2017.
Full & Egal Universal Law Academy