12.11.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 408/30
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 20. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Stefan Rudigier
(Rechtssache C-518/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße - Verordnung [EG] Nr. 1370/2007 - Art. 5 Abs. 1 - Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Art. 7 Abs. 2 - Pflicht, bestimmte Informationen spätestens ein Jahr vor Einleitung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen - Folgen der Nichtveröffentlichung - Aufhebung der Ausschreibung - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 27 Abs. 1 - Art. 47 Abs. 1 - Richtlinie 2014/25/EU - Art. 45 Abs. 1 - Art. 66 Abs. 1 - Auftragsbekanntmachung))
(2018/C 408/38)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Stefan Rudigier
Beteiligte: Salzburger Verkehrsverbund GmbH
Tenor
Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates ist dahin auszulegen, dass
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die darin vorgesehene Vorinformationspflicht auch bei Aufträgen über öffentliche Busverkehrsdienste gilt, die grundsätzlich gemäß den Verfahren vergeben werden, die in der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG oder in der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG vorgesehen sind;
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die Verletzung dieser Vorinformationspflicht nicht zur Aufhebung der betroffenen Ausschreibung führt, sofern die Grundsätze der Äquivalenz, der Effektivität und der Gleichbehandlung beachtet sind, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
(1) ABl. C 392 vom 20.11.2017.
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