1.10.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 352/15
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. August 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Ringkonnakohus — Estland) — Coöperatieve Vereniging SNB-REACT U.A./Deepak Mehta
(Rechtssache C-521/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Richtlinie 2004/48/EG - Art. 4 - Klagebefugnis einer Verwertungsgesellschaft, die die Rechte von Markeninhabern wahrnimmt - Richtlinie 2000/31/EG - Art. 12 bis 14 - Verantwortlichkeit eines Anbieters von Diensten der Vermietung und Registrierung von IP-Adressen, die die anonyme Verwendung von Domain-Namen und Websites ermöglichen))
(2018/C 352/19)
Verfahrenssprache: Estnisch
Vorlegendes Gericht
Tallinna Ringkonnakohus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Coöperatieve Vereniging SNB-REACT U.A.
Beklagter: Deepak Mehta
Tenor
1.
Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, einer Verwertungsgesellschaft wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Rechte von Markeninhabern wahrnimmt, die Befugnis einzuräumen, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsbehelfe zur Verteidigung der Rechte der Markeninhaber im eigenen Namen einzulegen und zur Durchsetzung dieser Rechte im eigenen Namen Klage vor den Gerichten zu erheben, sofern sie nach nationalem Recht als Person gilt, die ein unmittelbares Interesse an der Verteidigung solcher Rechte hat, und zu diesem Zweck Klage erheben kann, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
2.
Die Art. 12 bis 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) sind dahin auszulegen, dass die darin vorgesehenen Beschränkungen der Verantwortlichkeit auf den Anbieter eines Dienstes der Vermietung und Registrierung von IP-Adressen, der es ermöglicht, Internet-Domain-Namen anonym zu verwenden — wie er im Ausgangsverfahren in Rede steht –, anwendbar sind, sofern dieser Dienst unter eine der in diesen Artikeln genannten Kategorien von Diensten fällt und alle entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, da die Tätigkeit des Anbieters rein technischer, automatischer und passiver Art ist, was bedeutet, dass er weder Kenntnis noch Kontrolle über die von seinen Kunden weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt und keine aktive Rolle spielt, indem er es diesen ermöglicht, ihre Tätigkeit des Online-Verkaufs zu optimieren, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
(1) ABl. C 382 vom 13.11.2017.
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