7.1.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 4/8
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 25. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče — Slowenien) — Milan Božičevič Ježovnik/Republika Slovenija
(Rechtssache C-528/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 143 Abs. 1 Buchst. d - Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer - Einfuhr mit nachfolgender innergemeinschaftlicher Lieferung - Gefahr der Steuerhinterziehung - Gutgläubigkeit des steuerpflichtigen Importeurs und Lieferers - Beurteilung - Sorgfaltspflicht des steuerpflichtigen Importeurs und Lieferers)
(2019/C 4/11)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Vorlegendes Gericht
Vrhovno sodišče
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Milan Božičevič Ježovnik
Beklagter: Republika Slovenija
Tenor
Art. 143 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/69/EG des Rates vom 25. Juni 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein steuerpflichtiger Importeur und Lieferer, der eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer auf der Grundlage einer Genehmigung in Anspruch genommen hat, die von den zuständigen Zollbehörden nach einer Vorabprüfung aufgrund der von dem Steuerpflichtigen vorgelegten Nachweise erteilt worden ist, nicht zur nachträglichen Entrichtung der Mehrwertsteuer verpflichtet ist, wenn sich bei einer späteren Überprüfung herausstellt, dass die materiellen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt waren, es sei denn, anhand objektiver Umstände wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass die auf die fraglichen Einfuhren folgenden Lieferungen mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft waren, und dass er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um diese zu verhindern, was zu beurteilen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
(1) ABl. C 374 vom 6.11.2017.