27.8.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 301/10
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg — Deutschland) — Wolfgang Wirth u. a./Thomson Airways Ltd.
(Rechtssache C-532/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Art. 2 Buchst. b - Anwendungsbereich - Begriff „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ - Vertrag über die Vermietung eines Flugzeugs mit Besatzung [„wet lease“]))
(2018/C 301/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Wolfgang Wirth, Theodor Mülder, Ruth Mülder, Gisela Wirth
Beklagte: Thomson Airways Ltd
Tenor
Der Begriff „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 und insbesondere ihres Art. 2 Buchst. b ist dahin auszulegen, dass er das Luftfahrtunternehmen, das — wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende — einem anderen Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines Vertrags über die Vermietung eines Flugzeugs mit Besatzung („wet lease“) das Flugzeug samt Besatzung vermietet, für die Flüge aber nicht die operationelle Verantwortung trägt, nicht erfasst, auch wenn es in der den Fluggästen ausgestellten Buchungsbestätigung über einen Platz auf einem Flug heißt, dass dieser Flug von dem erstgenannten Unternehmen ausgeführt wird.
(1) ABl. C 402 vom 27.11.2017.
Full & Egal Universal Law Academy