3.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 187/19
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy — Polen) — Mariusz Pawlak/Prezes Kasy Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego
(Rechtssache C-545/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt der Postdienste - Richtlinien 97/67/EG und 2008/6/EG - Art. 7 Abs. 1 - Begriff „ausschließliche oder besondere Rechte für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten“ - Art. 8 - Recht der Mitgliedstaaten, Regelungen für den Dienst zu treffen, der die Zustellung von Einschreibsendungen im Rahmen von Gerichtsverfahren ausführt - Frist für die Einreichung eines Verfahrensschriftstücks bei einem Gericht - Unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts - Schranken - Unmittelbare Wirkung, auf die sich eine Emanation eines Staates im Rahmen eines Rechtsstreits mit einem Einzelnen beruft)
(2019/C 187/21)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Najwyższy
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Mariusz Pawlak
Beklagter: Prezes Kasy Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego
Tenor
1.
Art. 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 8 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer Vorschrift des nationalen Rechts entgegensteht, die nur die Aufgabe eines Verfahrensschriftstücks in einer Postfiliale des für die Erbringung des Universalpostdienstes benannten Anbieters als gleichwertig mit der Einreichung eines solchen Schriftstücks bei dem betreffenden Gericht ansieht, ohne dass eine auf Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gestützte sachliche Rechtfertigung gegeben ist.
2.
Eine Behörde, die als Emanation des Staates angesehen wird, kann sich gegenüber einem Einzelnen nicht auf die Richtlinie 97/67 in der durch die Richtlinie 2008/6 geänderten Fassung als solche berufen.
(1) ABl. C 13 vom 15.1.2018.
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