18.2.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 65/16
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Alpenchalets Resorts GmbH/Finanzamt München Abteilung Körperschaften
(Rechtssache C-552/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Harmonisierung des Steuerrechts - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Sonderregelung für Reisebüros - Bereitstellung einer von anderen Steuerpflichtigen gemieteten Ferienwohnung - Zusätzliche Leistungen - Wesen einer Leistung als Haupt- oder Nebenleistung - Ermäßigte Steuersätze - Von einem Reisebüro im eigenen Namen zur Verfügung gestellte Unterkunft))
(2019/C 65/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Alpenchalets Resorts GmbH
Beklagter: Finanzamt München Abteilung Körperschaften
Tenor
1.
Die Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass die bloße Überlassung einer von anderen Steuerpflichtigen angemieteten Ferienwohnung durch ein Reisebüro oder eine solche Überlassung einer Ferienwohnung mit zusätzlichen, als Nebenleistungen einzustufenden Leistungselementen unabhängig von dem Stellenwert dieser zusätzlichen Leistungen jeweils eine einheitliche Leistung darstellt, die der Sonderregelung für Reisebüros unterliegt.
2.
Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass die in der Beherbergung in Ferienunterkünften bestehende Dienstleistung von Reisebüros, die unter Art. 307 der Richtlinie fällt, nicht dem ermäßigten Steuersatz oder einem der ermäßigten Steuersätze im Sinne von Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie unterliegen kann.
(1) ABl. C 437 vom 18.12.2017.
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