8.4.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 131/9
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Svea hovrätt — Schweden) — Rebecka Jonsson/Société du Journal L’Est Républicain
(Rechtssache C-554/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen - Verordnung [EG] Nr. 861/2007 - Art. 16 - „Unterlegene Partei“ - Kosten des Verfahrens - Verteilung - Art. 19 - Verfahrensrechte der Mitgliedstaaten)
(2019/C 131/11)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Svea hovrätt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Rebecka Jonsson
Beklagte: Société du Journal L’Est Républicain
Tenor
Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach das nationale Gericht, wenn eine Partei nur teilweise obsiegt, jeder Partei ihre eigenen Kosten oder den Parteien die Kosten zu gleichen Teilen auferlegen kann. In einem solchen Fall steht es dem nationalen Gericht grundsätzlich frei, diese Kosten aufzuteilen, sofern die nationalen Verfahrensvorschriften zur Aufteilung der Verfahrenskosten bei geringfügige Forderungen betreffenden grenzüberschreitenden Streitigkeiten nicht ungünstiger sind als die Verfahrensvorschriften, die für gleichartige dem innerstaatlichen Recht unterliegende Situationen gelten, und sofern die Verfahrenserfordernisse im Zusammenhang mit der Aufteilung dieser Verfahrenskosten nicht dazu führen, dass die Betroffenen darauf verzichten, sich dieses europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen zu bedienen, weil der Kläger danach, selbst wenn er überwiegend obsiegt hat, gleichwohl seine eigenen Kosten oder einen erheblichen Teil derselben zu tragen hat.
(1) ABl. C 402 vom 27.11.2017.
Full & Egal Universal Law Academy