17.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 206/4
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. April 2019 — OZ/Europäische Investitionsbank (EIB)
(Rechtssache C-558/17 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personal der Europäischen Investitionsbank [EIB] - Sexuelle Belästigung - Untersuchung im Rahmen des Programms „Dignity at work“ - Zurückweisung einer Beschwerde wegen Mobbings - Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten der EIB, die Beschwerde zurückzuweisen - Schadensersatz)
(2019/C 206/05)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: OZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt B. Maréchal)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Investitionsbank (EIB) (Prozessbevollmächtigte: K. Carr und G. Faedo im Beistand von A. Dal Ferro, avvocato)
Tenor
1.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Juli 2017, OZ/EIB (T-607/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:495), wird aufgehoben, soweit darin zum einen die von OZ in ihrer Klageschrift gestellten, auf die Haftung der Europäischen Investitionsbank (EIB) für rechtswidrige Handlungen im Rahmen des Untersuchungsverfahrens, einschließlich der Missachtung des Rechts der Rechtsmittelführerin darauf, dass ihre Sache in einem fairen Verfahren verhandelt wird, gestützten Schadensersatzanträge und zum anderen die in der Klageschrift gestellten Aufhebungsanträge zurückgewiesen wurden.
2.
Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
3.
Die Entscheidung des Präsidenten der Europäischen Investitionsbank vom 16. Oktober 2015, der von OZ eingelegten Beschwerde wegen sexueller Belästigung nicht stattzugeben, wird aufgehoben.
4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.
Die Europäische Investitionsbank trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die OZ im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.
(1) ABl. C437 vom 18.12.2017.
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