8.7.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 230/6
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu — Polen) — Związek Gmin Zagłębia Miedziowego w Polkowicach/Szef Krajowej Administracji Skarbowej
(Rechtssache C-566/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 Buchst. a - Vorsteuerabzug - Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer - Steuerpflichtiger, der sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt - Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für Zwecke der Erzielung von mehrwertsteuerpflichtigen als auch von nicht der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätzen erworben wurden - Fehlende Kriterien für die Aufteilung in den nationalen Rechtsvorschriften - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung)
(2019/C 230/07)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Związek Gmin Zagłębia Miedziowego w Polkowicach
Beklagter: Szef Krajowej Administracji Skarbowej
Tenor
Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Praxis entgegensteht, nach der ein Steuerpflichtiger berechtigt ist, die Vorsteuer, die für Gegenstände und Dienstleistungen angefallen ist, die er sowohl für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten, die der Mehrwertsteuer unterliegen, als auch seiner nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten, die vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer nicht erfasst werden, verwendet, vollständig in Abzug zu bringen, weil in den geltenden Steuerrechtsvorschriften besondere Regeln über die Kriterien und die Methoden für die Aufteilung fehlen, die es ihm erlauben würden, den Teil der entrichteten Vorsteuer zu bestimmen, der als mit seinen wirtschaftlichen bzw. nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten verbunden anzusehen ist.
(1) ABl. C 13 vom 15.1.2018.
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