3.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 187/20
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Verfahren der Oy Hartwall AB
(Rechtssache C-578/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. b - Ablehnung der Eintragung oder Ungültigkeit - Konkrete Beurteilung der Unterscheidungskraft - Qualifikation einer Marke - Auswirkung - Farbmarke oder Bildmarke - Grafische Darstellung einer Marke in Bildform - Eintragungsvoraussetzungen - Nicht ausreichend klare und eindeutige grafische Darstellung)
(2019/C 187/22)
Verfahrenssprache:
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Oy Hartwall AB
Beteiligte: Patentti- ja rekisterihallitus
Tenor
1.
Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sind dahin auszulegen, dass die Qualifikation eines Zeichens im Zuge seiner Anmeldung durch den Anmelder als „Farbmarke“ oder „Bildmarke“ einer von mehreren maßgebenden Faktoren dafür ist, ob dieses Zeichen eine Marke im Sinne von Art. 2 dieser Richtlinie sein kann und ob diese Marke gegebenenfalls Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie aufweist, die zuständige Markenbehörde jedoch nicht von ihrer Verpflichtung zur Durchführung einer konkreten Gesamtprüfung der Unterscheidungskraft der betreffenden Marke entbindet, was bedeutet, dass diese Behörde die Eintragung eines Zeichens als Marke nicht allein aus dem Grunde ablehnen darf, dass es keine Unterscheidungskraft aufgrund seiner Benutzung im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen erlangt habe.
2.
Art. 2 der Richtlinie 2008/95 ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie jenen des Ausgangsverfahrens der Eintragung eines Zeichens als Marke entgegensteht, wenn in der Anmeldung ein Widerspruch besteht — was das vorlegende Gericht zu überprüfen hat.
(1) ABl. C 412 vom 4.12.2017.
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