15.4.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 139/15
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeits- und Sozialgerichts Wien — Österreich) — BUAK Bauarbeiter-Urlaubs- u. Abfertigungskasse/Gradbeništvo Korana d.o.o.
(Rechtssache C-579/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Art. 1 Abs. 1 - Anwendungsbereich - Zivil- und Handelssachen - Art. 1 Abs. 2 - Ausgeschlossene Rechtsgebiete - Soziale Sicherheit - Art. 53 - Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit der vom Ursprungsgericht erlassenen Entscheidung - Urteil über einen auf Arbeitnehmerentsendung beruhenden Anspruch eines Sozialversicherungsträgers gegen einen Arbeitgeber auf Zuschläge für das Urlaubsentgelt - Ausübung einer rechtsprechenden Tätigkeit durch das angerufene Gericht)
(2019/C 139/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Arbeits- und Sozialgericht Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: BUAK Bauarbeiter-Urlaubs- u. Abfertigungskasse
Beklagte: Gradbeništvo Korana d.o.o.
Tenor
Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Klage auf Begleichung einer Forderung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gegen einen Arbeitgeber betreffend Zuschläge für das Urlaubsentgelt aus Anlass der Entsendung von Arbeitnehmern in einen Mitgliedstaat, in dem die Arbeitnehmer keinen gewöhnlichen Arbeitsort haben, oder im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung in diesem Mitgliedstaat oder gegen einen Arbeitgeber mit Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats aus Anlass der Beschäftigung von Arbeitnehmern, die ihren gewöhnlichem Arbeitsort in diesem Mitgliedstaat haben, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, soweit die Modalitäten der Erhebung dieser Klage nicht von den allgemeinen Regelungen abweichen und es dem angerufenen Gericht dadurch insbesondere nicht verwehrt wird, die Richtigkeit der Daten, auf denen die Bestimmung dieser Forderung beruht, zu prüfen; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu überprüfen.
(1) ABl. C 424 vom 11.12.2017.
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