3.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 187/21
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Henri Pouvin, Marie Dijoux, verheiratete Pouvin/Electricité de France (EDF)
(Rechtssache C-590/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Anwendungsbereich - Art. 2 Buchst. b und c - Begriffe „Verbraucher“ und „Gewerbetreibender“ - Finanzierung des Erwerbs einer Hauptwohnung - Immobiliendarlehen, das ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer und dessen Ehepartner als weiterem Darlehensnehmer, der gesamtschuldnerisch haftet, gewährt)
(2019/C 187/23)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Henri Pouvin, Marie Dijoux, verheiratete Pouvin
Beklagte: Electricité de France (EDF)
Tenor
Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass der Arbeitnehmer eines Unternehmens und sein Ehepartner, die mit diesem Unternehmen einen in erster Linie den Mitarbeitern des Unternehmens vorbehaltenen Darlehensvertrag schließen, mit dem der Erwerb einer Immobilie zu privaten Zwecken finanziert werden soll, „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung sind.
Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass dieses Unternehmen „Gewerbetreibender“ im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn es einen solchen Darlehensvertrag im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit schließt, auch wenn die Darlehensvergabe nicht seine Haupttätigkeit darstellt.
(1) ABl. C 437 vom 18.12.2017.
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