7.1.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 4/9
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Apple Sales International, Apple Inc., Apple retail France EURL/MJA als Liquidator von eB
(Rechtssache C-595/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Art. 23 - Gerichtsstandsvereinbarung in einem Vertriebsvertrag - Schadensersatzklage des Vertriebshändlers wegen Verstoßes des Lieferanten gegen Art. 102 AEUV)
(2019/C 4/12)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Apple Sales International, Apple Inc., Apple retail France EURL
Beklagte: MJA als Liquidator von eB
Tenor
1.
Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass die Anwendung einer in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag enthaltenen Gerichtsstandsklausel auf eine auf Art. 102 AEUV gestützte Schadensersatzklage eines Händlers gegen seinen Lieferanten nicht allein aus dem Grund ausgeschlossen ist, dass sie sich nicht ausdrücklich auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Haftung wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht bezieht.
2.
Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung einer Gerichtsstandsklausel im Rahmen einer auf Art. 102 AEUV gestützten Schadensersatzklage eines Händlers gegen seinen Lieferanten nicht von der vorherigen Feststellung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht durch eine nationale oder europäische Behörde abhängt.
(1) ABl. C 347 vom 18.12.2017.