19.8.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 280/3
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof — Belgien) — Belgisch Syndicaat van Chiropraxie, Bart Vandendries u. a./Ministerraad
(Rechtssache C-597/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. c - Steuerbefreiungen - Ärztliche und arztähnliche Berufe - Chiropraktik und Osteopathie - Art. 98 - Anhang III Nrn. 3 und 4 - Arzneimittel und Medizinprodukte - Ermäßigter Steuersatz - Lieferung im Rahmen von Eingriffen oder Behandlungen zu therapeutischen Zwecken - Normalsatz - Lieferung im Rahmen von Eingriffen oder Behandlungen zu ästhetischen Zwecken - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Aufrechterhaltung der Wirkungen einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Regelung)
(2019/C 280/03)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Grondwettelijk Hof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Belgisch Syndicaat van Chiropraxie, Bart Vandendries, Belgische Unie van Osteopaten u. a., Plast.Surg. BVBA u. a., Belgian Society for Private Clinics VZW u. a.
Beklagter: Ministerraad
Tenor
1.
Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Steuerbefreiung nicht auf Leistungen beschränkt, die von Angehörigen eines durch das Recht des betreffenden Mitgliedstaats reglementierten ärztlichen oder arztähnlichen Berufs erbracht werden.
2.
Art. 98 der Richtlinie 2006/112 in Verbindung mit Anhang III Nrn. 3 und 4 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die eine Ungleichbehandlung zwischen einerseits Arzneimitteln und Medizinprodukten, die im Rahmen von Eingriffen oder Behandlungen zu therapeutischen Zwecken geliefert werden, und andererseits Arzneimitteln und Medizinprodukten, die im Rahmen von Eingriffen oder Behandlungen zu ästhetischen Zwecken geliefert werden, vorsieht, indem sie letztere Arzneimittel und Medizinprodukte von dem für erstere geltenden ermäßigten Mehrwertsteuersatz ausschließt, nicht entgegensteht.
3.
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens hat ein nationales Gericht nicht das Recht, eine nationale Vorschrift anzuwenden, die es dazu ermächtigt, bestimmte Wirkungen eines für nichtig erklärten Rechtsakts aufrechtzuerhalten, um die Wirkung nationaler Vorschriften, die es für mit der Richtlinie 2006/112 unvereinbar erklärt hat, bis zur Herstellung ihrer Vereinbarkeit mit dieser Richtlinie vorläufig bestehen zu lassen, um zum einen die sich aus der Rückwirkung dieser Nichtigerklärung ergebenden Risiken der Rechtsunsicherheit zu beschränken und zum anderen zu verhindern, dass wieder eine diesen Vorschriften vorausgehende nationale Regelung gilt, die mit dieser Richtlinie unvereinbar ist.
(1) ABl. C 427 vom 26.11.2018.
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