12.11.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 408/31
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 12. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg — Deutschland) — Dirk Harms u. a./Vueling Airlines SA
(Rechtssache C-601/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Art. 8 Abs. 1 - Erstattung des Preises eines Flugscheins bei Annullierung eines Fluges - Provision, die beim Kauf des Flugscheins von einem Vermittler zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen erhoben wird - Einbeziehung))
(2018/C 408/40)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Dirk Harms, Ann-Kathrin Harms, Nick-Julius Harms, Tom-Lukas Harms, Lilly-Karlotta Harms, Emma-Matilda Harms
Beklagte: Vueling Airlines SA
Tenor
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 und insbesondere ihr Art. 8 Abs. 1 Buchst. a ist dahin auszulegen, dass der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens einschließt, es sei denn, die Provision wurde ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.
(1) ABl. C 22 vom 22.1.2018.
Full & Egal Universal Law Academy